Anbei die aktuellen Informationen von unserem Partner janolaw zu diesem Thema:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem am Dienstag veröffentlichten Cookie-Urteil die zukünftige Richtung vorgegeben: „Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers.“
Was ist ein Cookie?
Ein Cookie ist eine Textdatei mit Informationen, die es einem Webserver ermöglichen, einen Anwender wiederzuerkennen und Einstellungen zu speichern.
Worum geht es?
Wer im Endgerät des Websitebesuchers (Tracking-) Cookies setzen oder bereits gesetzte Cookies auslesen möchte, z. B. mit Hilfe von
Tracking-Tools (z. B. Google Analytics, econda, etracker)
Werbe-/Remarketingtools (z. B. Google Adsense, Google Remarketing, youtube-Videos)
Plugins (z. B. Facebook Buttons, Google Maps),
muss sich mit dem Thema künftig auseinandersetzen.
Wir haben einen sog. Cookie-Banner als Einwilligung. Reicht das aus?
Im Regelfall nicht.
Die meisten Cookie-Banner enthalten nur einen pauschalen Hinweis auf die Cookie-Setzung und einen Verweis wie z. B. „Mit der Nutzung der Website/des Shops erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.“ In diesen Fällen werden Cookies meist sofort gesetzt und die bloße Nutzung als Einwilligung interpretiert.
Das reicht nach dem Urteil des EuGH nicht aus!
Die Einwilligung muss für jeden Fall bewusst erteilt werden, vergleichbar mit der Anmeldung zu einem Newsletter. Und vor der Erteilung der Einwilligung darf kein Cookie gesetzt werden. Es müssen darüber hinaus auch Angaben zur Funktionsdauer und dem Zugriff Dritter (z. B. Google, Facebook) gemacht werden.
Wer ist von dem Urteil künftig betroffen?
Betroffen sind alle Shop-und Websitebetreiber, die Websitebesuchern dauerhafte Cookies im Endgerät (Computer, Tablet, Smartphone) setzen bzw. bereits gesetzte Cookies auswerten. „Dauerhaft“ bedeutet, dass diese Cookies nach dem Schließen des Browsers nicht gelöscht werden und den Websitebesucher in vielen Fällen jahrelang auf seinem Weg durch das Internet begleiten. Die Surfprotokolle werden insbesondere durch Unternehmen wie Google, Facebook etc. für Marketingzwecke und Profilbildung ausgewertet.
Wer ist NICHT von dem Urteil betroffen?
Wer nur sog. Session Cookies einsetzt, die z. B. für den Seitenaufbau, den Login oder den Warenkorbprozess benötigt werden. Diese technisch notwendigen Cookies werden mit dem Schließen des Browsers gelöscht.
Wer auf Marktplätzen (z. B. Amazon oder eBay) verkauft. Hier müssen sich die Plattformbetreiber um einen rechtskonformen Cookie-Einsatz kümmern.
Wie geht es weiter?
Das Urteil ist eine Vorabentscheidung des EuGH, d. h. die endgültige Entscheidung wird nun der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage treffen müssen.
Hier liegt der rechtliche Knackpunkt: Nach der aktuellen Rechtslage erlaubt das einschlägige Telemediengesetz (TMG) noch die Cookie-Setzung zur pseudonymen Profilbildung ohne vorherige Einwilligung, aber mit nachträglicher Opt-out Funktion. Das deutsche TMG soll nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils überarbeitet werden. Auf europäischer Ebene wird immer noch über einen EU-weit einheitlichen Cookie-Umgang diskutiert. Eine Verabschiedung der sog. ePrivacy Verordnung ist aber noch nicht Sicht.
Die technische Umsetzung ist bereits in unserer Arbeitsversion erfolgt und würde mit dem nächsten Update einstellbar in die Shops kommen. Die fertige Lösung wird vorerst so aussehen:
(klicken zum vergrößern)
Derzeit würde eine Einbindung jedoch einen massiven Wettbewerbsnachteil mit sich führen, da für Marketing notwendige Daten schlicht nicht erfasst würden. Es sein denn die Kunden haben entsprechendes Wissen und kennen die Vorteile von Cookies & Co. Die derzeitige rechtlich korrekt implementierte Opt-Out-Lösung für nicht notwendige Cookies nutzen erfahrungsgemäß weniger als 1 % der Kunden, daher würde die EUGH konforme Umsetzung einen Großteil der durch Trackingskripte erfassten Statistiken verwerfen und ein datengetriebenes Performance-Marketing unmöglich machen (d.h. zum Beispiel auszuwerten, wie trächtig eine Werbekampagne ist).
Fazit:
Wir sehen es in unserer Pflicht Sie als Kunden mit unserer Expertise vor diesen praxisfernen Umsetzungsvorschlag des EUGH zu schützen und werden zunächst die entgültige Rechtssprechung des BGH abwarten, bevor wir weitere Maßnahmen (z.B. in Form eines kurzfristigen Updates) ergreifen.
