E-Recht

Barrierefreiheit im Onlineshop: Was nach einem Jahr BFSG wirklich gilt

24.09.2026·Autor: Stephan Dunger

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 – auch für Onlineshops, und zwar ohne die oft zitierte Übergangsfrist bis 2030. Gut ein Jahr nach dem Stichtag zeigt sich: Die Marktüberwachung arbeitet, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind dokumentiert – und viele Shops verlassen sich noch immer auf eine Schonfrist, die es für sie nie gab. Dieser Beitrag räumt mit den Missverständnissen auf und zeigt, was wirklich gilt.

Auf einen Blick

  • Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 – Onlineshops erbringen „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" und sind ohne allgemeine Schonfrist erfasst.
  • Die „Übergangsfrist bis 2030" betrifft im Kern nur Selbstbedienungsterminals und vor dem Stichtag geschlossene Dauerschuldverhältnisse – nicht den Webshop.
  • Maßstab ist praktisch WCAG 2.1 AA (über die europäische Norm EN 301 549); dazu kommt die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung.
  • Die Marktüberwachungsstelle MLBF ist seit September 2025 aktiv; der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 €.
  • Die Kleinstunternehmer-Ausnahme (unter 10 Mitarbeiter und max. 2 Mio. € Jahresumsatz) gilt nur für Dienstleistungen – nicht für in Verkehr gebrachte Produkte.

Gilt das BFSG schon für meinen Onlineshop?

Ja – wenn Ihr Shop an Verbraucher verkauft, gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025. Onlineshops fallen als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, das den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht umsetzt. Erfasst ist der gesamte Bestellprozess: Produktdarstellung, Warenkorb, Checkout, Konto- und Formularseiten. Reine B2B-Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, sind nicht erfasst – wer aber auch nur nebenbei an Verbraucher verkauft oder den Verkauf an Verbraucher nicht wirksam ausschließt, sollte sich auf die Anwendbarkeit einstellen.

Welche Übergangsfrist gilt wirklich – und für wen?

Für den Webshop selbst: keine. Die vielzitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 stammt aus den Übergangsvorschriften des BFSG und betrifft im Kern zwei Konstellationen – Selbstbedienungsterminals, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden (sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre, weiterlaufen), und Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden (sie dürfen unverändert bis längstens 27. Juni 2030 fortbestehen). Ein Onlineshop schließt mit jedem Kauf einen neuen Vertrag – er kann sich auf diese Übergangsregeln nicht berufen. Die Annahme „wir haben bis 2030 Zeit" ist damit für Shopbetreiber schlicht falsch und seit über einem Jahr ein reales Rechtsrisiko.

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen – also auch Onlineshops als Dienstleistung – sind vom BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreichen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für die Dienstleistung. Wer selbst Produkte in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen (etwa Smartphones, E-Book-Reader oder Router als Hersteller oder Importeur), bleibt insoweit in der Pflicht – unabhängig von der Unternehmensgröße. Und auch ausgenommene Shops sollten das Thema strategisch betrachten: Wächst das Unternehmen über die Schwellen, endet die Ausnahme – und barrierefreie Shops erreichen schlicht mehr Kunden.

Welche Anforderungen muss der Shop konkret erfüllen?

Der Maßstab ist über die europäische Norm EN 301 549 praktisch die Web Content Accessibility Guidelines in der Stufe WCAG 2.1 AA. Dazu kommt die Pflicht, in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle zu erläutern, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (Barrierefreiheitserklärung). Die häufigsten Prüfpunkte in der Shop-Praxis:

PrüfpunktAnforderung
FarbkontrasteMindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift und UI-Komponenten – auch bei Buttons, Badges und Preisen.
TastaturbedienungAlle Funktionen – Navigation, Varianten-Auswahl, Warenkorb, Checkout – ohne Maus erreichbar und bedienbar.
Formular-LabelsJedes Eingabefeld hat eine programmatisch verknüpfte Beschriftung; Fehlermeldungen benennen das betroffene Feld und die Ursache.
Fokus-IndikatorenDer Tastaturfokus ist jederzeit sichtbar – kein outline: none ohne gleichwertigen Ersatz.
Alt-TexteProduktbilder und funktionale Grafiken tragen aussagekräftige Alternativtexte; Schmuckgrafiken sind als dekorativ ausgezeichnet.
Struktur & SemantikSaubere Überschriften-Hierarchie, echte Buttons und Links statt Klick-Divs, verständliche Linktexte.

Was kostet ein BFSG-Verstoß?

Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis zu 100.000 €. Zuständig ist die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die seit September 2025 arbeitet – sie kann Prüfverfahren einleiten, Abhilfe verlangen und im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Daneben hat sich ein zweites Risiko materialisiert: Verstöße gegen das BFSG werden als Wettbewerbsverstoß eingeordnet, erste Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sind dokumentiert. Auch Verbraucher und anerkannte Verbände können die Marktüberwachung anrufen. Die Wahrscheinlichkeit, „unbemerkt" zu bleiben, sinkt damit kontinuierlich – zumal sich Barrierefreiheitsmängel automatisiert von außen erkennen lassen.

Wie teste ich meinen Shop selbst?

Ein belastbarer Ersteindruck ist ohne Spezialwissen möglich: Legen Sie die Maus beiseite und durchlaufen Sie den kompletten Bestellprozess nur mit der Tastatur (Tab, Enter, Pfeiltasten) – wo Sie hängenbleiben oder den Fokus verlieren, liegt ein Mangel. Prüfen Sie Kontraste mit einem Kontrast-Checker, vergrößern Sie die Seite auf 200 % (Inhalte dürfen nicht abgeschnitten werden) und lassen Sie automatisierte Werkzeuge wie Lighthouse oder axe laufen. Wichtig für die Einordnung: Automatische Tests finden erfahrungsgemäß nur einen Teil der Barrieren – sie sind der Einstieg, nicht der Nachweis. Für die verbindliche Bewertung und die Barrierefreiheitserklärung empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung entlang der WCAG-Kriterien, bei größeren Shops durch externe Fachleute.

Das XONIC Shopsystem wird nach den WCAG-2.1-AA-Richtlinien entwickelt: Farbkontraste, Tastaturbedienbarkeit, sichtbare Fokus-Indikatoren und semantisches HTML sind verbindliche Vorgaben der Frontend-Entwicklung. Die Verantwortung für den konkreten Shop bleibt beim Betreiber – eigene Inhalte, Alt-Texte und individuelle Anpassungen gehören in jede Prüfung. Einen Überblick über das System gibt die Funktionsübersicht; wie XONIC rechtliche Anforderungen generell begleitet, zeigt der Beitrag zum DSGVO-konformen Shopsystem.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG Ihren konkreten Shop erfasst, klären spezialisierte Kanzleien und Barrierefreiheits-Auditoren verbindlich.

Häufige Fragen zum BFSG für Onlineshops

Nein – das BFSG schützt Verbraucher. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft und das auch wirksam sicherstellt (z. B. durch Registrierungs- und Prüfprozesse), fällt nicht darunter. Mischshops, die auch Verbraucher bedienen, sind dagegen erfasst.

Nach verbreiteter fachlicher Einschätzung: nein. Nachträglich eingeblendete Overlays beheben die zugrunde liegenden technischen Barrieren nicht und können assistive Technologien sogar stören. Maßstab ist die barrierefreie Umsetzung des Shops selbst – Struktur, Kontraste, Bedienbarkeit.

Eine Beschreibung der Dienstleistung und der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen – in den AGB oder auf einer eigenen, leicht auffindbaren Seite. Sinnvoll sind zusätzlich ein Kontaktweg für Barriere-Meldungen und der Stand der letzten Prüfung.

Ja. Seit Geltungsbeginn sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen BFSG-Verstößen dokumentiert – parallel zur behördlichen Marktüberwachung durch die MLBF. Wer erkennbare Basismängel wie fehlende Tastaturbedienbarkeit oder unzureichende Kontraste behebt, reduziert beide Risiken deutlich.

Quellen

Stephan Dunger
Über den Autor

Stephan Dunger

Lead Developer & Shopsystem-Experte · XONIC Solutions GmbH · Im Unternehmen seit 2012

Stephan Dunger gehört zu den Köpfen hinter dem XONIC Shopsystem. Seit 2012 entwickelt er die Plattform gemeinsam mit dem Team weiter – von der Datenbank über die Schnittstellen bis zum Checkout.

Programmierer aus Leidenschaft, technischer Kopf und Berater zugleich: Mit tiefem Know-how rund um Shopsysteme und E-Commerce verbindet Stephan die Tiefe eines Entwicklers mit dem Blick fürs große Ganze. Gemeinsam mit dem XONIC-Team prägt er die technische Ausrichtung, denkt Funktionen konsequent vom Nutzen des Händlers her und berät bei maßgeschneiderten Lösungen.

Das Ergebnis ist Software mit Gesicht: Kunden bekommen keinen anonymen Anbieter, sondern einen direkten Draht zu den Menschen, die XONIC entwickeln. Pragmatisch, schnell und auf Augenhöhe.

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