Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO): Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte oder manipulierte Inhalte sind offenzulegen – das betrifft auch Onlineshops mit KI-Kundenservice, KI-Produktbildern oder KI-Texten. Die oft gefürchteten Hochrisiko-Pflichten wurden dagegen kurz vor dem Stichtag auf Ende 2027 und 2028 verschoben. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Online-Händler jetzt wirklich gilt – und was nicht.
Auf einen Blick: die Stichtage der KI-Verordnung
- 02.02.2025: Verbote bestimmter KI-Praktiken und Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Art. 4) – gilt bereits.
- 02.08.2025: Pflichten für Anbieter großer KI-Basismodelle (GPAI) – gilt bereits.
- 02.08.2026: Transparenzpflichten nach Art. 50 – Chatbots und KI-Inhalte. Seit knapp vier Wochen wirksam.
- 02.12.2027: Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III – per „Digital Omnibus" verschoben.
- 02.08.2028: Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I).
- Bußgeld: Verstöße gegen Art. 50 können bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes kosten.
Welche AI-Act-Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 für Onlineshops?
Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) anwendbar – sie sind der Teil des AI Act, den Online-Händler jetzt konkret umsetzen müssen. Zwei Pflichtenkreise sind zu unterscheiden: Erstens die Interaktions-Transparenz: Wer ein KI-System einsetzt, das direkt mit Menschen kommuniziert – typisch der Kundenservice-Chatbot –, muss dafür sorgen, dass Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen. Zweitens die Inhalte-Transparenz: KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, sind als künstlich erzeugt offenzulegen. Bereits länger gelten die Verbote bestimmter Praktiken und die Pflicht, Mitarbeitende im Umgang mit KI zu schulen (seit 02.02.2025) sowie die Pflichten für Anbieter großer KI-Modelle (seit 02.08.2025).
Muss ich meinen Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja. Setzt Ihr Shop einen KI-Chatbot im Kundenservice ein, müssen Besucher erkennen können, dass sie mit einer KI interagieren – es sei denn, das ist aus den Umständen für einen verständigen Nutzer ohnehin offensichtlich. Auf diese Ausnahme sollte sich in der Praxis niemand verlassen: Ein klarer Hinweis im Chatfenster („Sie chatten mit unserem KI-Assistenten") kostet nichts und beseitigt jedes Auslegungsrisiko. Wichtig ist außerdem der Übergabepunkt: Wechselt das Gespräch vom Bot zu einem menschlichen Mitarbeiter, sollte auch das für den Kunden erkennbar sein. Der Hinweis gehört an die Interaktion selbst – ein versteckter Absatz in der Datenschutzerklärung genügt nicht.
Müssen KI-Produkttexte und KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Differenziert. Die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 zielt auf Inhalte, die Echtheit vortäuschen: fotorealistische KI-Bilder, die reale Personen, Orte oder Ereignisse nachbilden (Deepfake-Regel), sowie KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Gewöhnliche KI-gestützte Produktbeschreibungen und Übersetzungen fallen darunter in aller Regel nicht – die redaktionelle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit bleibt ohnehin beim Händler. Anders können fotorealistische KI-Inszenierungen liegen, etwa KI-generierte „Models" oder Anwendungsszenen, die wie echte Fotos wirken. Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung (z. B. Wasserzeichen) trifft übrigens den Anbieter des KI-Werkzeugs, nicht den Shop, der es nutzt – nachfragen lohnt trotzdem.
| Typische KI-Anwendung im Shop | Einordnung seit dem 02.08.2026 |
|---|---|
| KI-Chatbot im Kundenservice | Transparenzpflichtig: Nutzer müssen die KI als solche erkennen können. |
| Fotorealistische KI-Bilder (KI-Models, Szenen) | Offenlegungspflichtig, wenn sie reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend nachbilden. |
| KI-Produkttexte und Übersetzungen | In der Regel keine Kennzeichnungspflicht – inhaltliche Verantwortung bleibt beim Händler. |
| Empfehlungs-Engine, Personalisierung | Kein Hochrisiko-System, keine Art.-50-Pflicht; die allgemeine KI-Kompetenz-Pflicht gilt. |
| KI im Bewerbermanagement | Hochrisiko nach Anhang III – Pflichten greifen erst ab dem 02.12.2027. |
Wann gelten die Hochrisiko-Regeln – und was hat der „Digital Omnibus" verschoben?
Die Hochrisiko-Pflichten gelten später als ursprünglich geplant: Der Ende Juni 2026 formell angenommene „Digital Omnibus" der EU verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (etwa KI in Personalauswahl oder Kreditwürdigkeitsprüfung) auf den 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Damit ist ein verbreiteter Irrtum vom Tisch: Die Hochrisiko-Regeln sind nicht am 2. August 2026 wirksam geworden. Unberührt bleiben aber die Transparenzpflichten des Art. 50 – sie gelten seit dem Stichtag. Für die meisten Shop-Anwendungen ist das die gute Nachricht: Chatbots, Produkttexte, Bildgeneratoren und Empfehlungssysteme sind typischerweise kein Hochrisiko – transparenzpflichtig können sie trotzdem sein.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Daneben besteht ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Wer KI-Inhalte als vermeintlich echte Fotos oder einen Bot als menschlichen Berater ausgibt, kann sich zusätzlich dem Vorwurf der Irreführung aussetzen. Realistisch betrachtet werden Aufsichtsbehörden bei kleineren Händlern zunächst auf Hinweis und Abhilfe setzen – kalkulieren sollte man mit dieser Nachsicht nicht.
Was sollten Shopbetreiber jetzt tun?
Der Aufwand ist überschaubar, wenn man systematisch vorgeht:
- KI-Inventur: Alle KI-Einsätze im Shop auflisten – Chatbot, Textgenerierung, Bildwerkzeuge, Übersetzung, auch KI-Funktionen von Dienstleistern.
- Chatbot kennzeichnen: Sichtbarer Hinweis im Chatfenster, klarer Übergang bei menschlicher Übernahme.
- Bildbestand prüfen: Fotorealistische KI-Bilder identifizieren und offenlegen bzw. durch echte Fotos ersetzen.
- KI-Kompetenz dokumentieren: Schulung der Mitarbeitenden im KI-Einsatz (Pflicht seit 02.02.2025) nachweisbar machen.
- Anbieter fragen: Bestätigen lassen, dass eingesetzte Generatoren ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren.
XONIC Solutions begleitet als Shopsystem-Hersteller aus Chemnitz seit 2005 die rechtlichen Anpassungen im E-Commerce – von der Buttonlösung bis zum Cookie-Consent; das XONIC Shopsystem ist nach dem Prinzip Privacy by Design entwickelt. Worauf es bei einem DSGVO-konformen Shopsystem ankommt, haben wir bereits zusammengefasst – und wie sichtbar Ihr Shop selbst in KI-Antworten ist, zeigt der Sistrix AI Check.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zur Einordnung Ihrer konkreten KI-Anwendungen geben spezialisierte Kanzleien.
