E-Recht

Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026: Ein Jahr mehr Gewährleistung bei Reparatur

20.07.2026·Autor: Stephan Dunger

Am 31. Juli 2026 tritt das neue „Recht auf Reparatur“ in Kraft. Für Sie als Online-Händler ist dabei vor allem eine Änderung wichtig: Wählt eine Kundin oder ein Kunde bei einem Mangel die Reparatur statt den Austausch, verlängert sich die Gewährleistung für dieses Produkt um zwölf Monate. Und Sie sollen künftig vor der Reparatur oder dem Austausch darauf hinweisen.

Auf einen Blick

  • Was: Das neue „Recht auf Reparatur“ setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 in deutsches Recht um. Der Bundestag hat das Gesetz am 25. Juni 2026 beschlossen.
  • Ab wann: Die neuen Kaufrechts-Regeln gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
  • Wichtigste Neuerung für Verkäufer: Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur statt den Austausch, verlängert sich die Gewährleistung für das reparierte Produkt um zwölf Monate.
  • Neue Hinweispflicht: Sie sollen vor Reparatur oder Austausch über das Wahlrecht und die mögliche Verlängerung informieren – zum Beispiel per E-Mail.
  • Für Hersteller: Zusätzlich entsteht bei bestimmten reparierbaren Produkten (z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Smartphones) ein direkter Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller.
31.07.2026
Stichtag: gilt für Kaufverträge ab diesem Tag
+12 Monate
Verlängerung der Gewährleistung nach einer Reparatur
2 Wege
Der Käufer wählt: Reparatur oder Austausch
vorab
Hinweispflicht: informieren, bevor Sie reparieren oder austauschen

Der Zeitplan im Überblick

25. Juni 2026
Gesetz beschlossen

Der Bundestag verabschiedet das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“. Die Weichen sind gestellt.

Jetzt
Vorbereitungsphase

Reklamationsablauf, Hinweistexte und E-Mail-Vorlagen für Mängelfälle vorbereiten und anpassen.

31. Juli 2026
Geltungsbeginn

Die neuen Kaufrechts-Pflichten gelten für alle Kaufverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden.

Was gilt bisher – und was ab dem 31. Juli 2026

Thema Bisher Ab 31. Juli 2026
Wahl Reparatur oder Austausch bestand bereits (Nacherfüllung), aber ohne besondere Folge ✓ Reparatur verlängert die Gewährleistung
Gewährleistung nach Reparatur Frist lief unverändert weiter ✓ +12 Monate ab Rückgabe der reparierten Ware
Hinweis an den Käufer keine besondere Informationspflicht ✓ Hinweis auf Wahl und Verlängerung vor der Nacherfüllung
Reparierbarkeit der Ware kein eigenständiges Mangelkriterium ✓ zählt zur vertragsgemäßen Beschaffenheit
Reparatur beim Hersteller kein direkter Anspruch ✓ direkter Reparaturanspruch bei bestimmten Produkten

Was sich für Sie als Händler ändert

Reparatur verlängert die Gewährleistung

Ist eine Ware mangelhaft, darf der Käufer schon heute zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Austausch (Ersatzlieferung) wählen. Neu ist die Folge: Wählt der Käufer die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung für dieses Produkt einmalig um zwölf Monate – gerechnet ab dem Tag, an dem der reparierte Artikel wieder beim Kunden ist.

Für Sie als Händler: Halten Sie fest, wann eine reparierte Ware zurückgegeben wurde – dieser Tag ist der Start der verlängerten Frist.

Neue Hinweispflicht vor der Nacherfüllung

Bevor Sie reparieren oder austauschen, sollen Sie den Käufer darauf hinweisen, dass er zwischen beidem wählen kann und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistung um ein Jahr verlängert. Ein kurzer Hinweis in Textform – etwa per E-Mail – genügt. So wird die Reparatur bewusst als attraktive Option angeboten.

Für Sie als Händler: Legen Sie sich einen festen Hinweistext oder eine Mail-Vorlage für Reklamationsfälle an, damit der Hinweis nie vergessen wird.

Reparierbarkeit wird zum Qualitätsmerkmal

Ob eine Ware reparierbar ist, zählt künftig – neben Haltbarkeit, Funktion und Sicherheit – zur vertragsgemäßen Beschaffenheit. Lässt sich ein Produkt entgegen der berechtigten Erwartung gar nicht reparieren, kann das einen Mangel begründen. Im Geschäftskundenbereich (B2B) gilt dieses Kriterium erst für Verträge ab dem 1. Januar 2028.

Für Sie als Händler: Achten Sie bei Produktangaben darauf, keine Reparierbarkeit zu versprechen, die das Produkt nicht bietet.

Direktes Reparaturrecht gegenüber dem Hersteller

Für bestimmte, gesetzlich benannte Produktgruppen – etwa Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Mobiltelefone – erhalten Verbraucher einen direkten Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller. Dieser Teil der Neuregelung betrifft in erster Linie Hersteller, nicht den reinen Weiterverkäufer.

Für Sie als Händler: Verkaufen Sie eigene Produkte oder gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes, prüfen Sie zusätzlich die Herstellerpflichten.

AGB: in vielen Fällen keine Änderung nötig

Die neuen Pflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und gelten automatisch – auch ohne Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn Sie Ihre Rechtstexte über einen spezialisierten Anbieter pflegen, ist eine Aktualisierung der AGB in vielen Fällen nicht erforderlich.

Für Sie als Händler: Wichtiger als die AGB ist der praktische Ablauf – der Hinweis im Reklamationsfall und die korrekt berechnete Frist.

Transparente Gewährleistungsangaben zahlen sich aus

Klare, gut sichtbare Angaben zur Gewährleistung schaffen Vertrauen und beugen Missverständnissen im Reklamationsfall vor. XONIC zeigt die Gewährleistung bereits vor dem Kauf – auf der Produktseite, im Warenkorb, im Checkout und in der Bestellbestätigung.

Für Sie als Händler: Nutzen Sie diese durchgängige Anzeige, um Ihre Kunden von Anfang an sauber zu informieren.

Was XONIC-Kunden jetzt tun können

1

Reklamationsablauf anpassen

Bereiten Sie einen festen Hinweistext vor, der bei einer Reklamation an den Kunden geht: Wahl zwischen Reparatur und Austausch – und die Verlängerung der Gewährleistung um ein Jahr bei der Reparatur.

2

Fristen sauber dokumentieren

Notieren Sie bei jeder Reparatur den Tag der Rückgabe an den Kunden. Ab diesem Tag läuft die um zwölf Monate verlängerte Gewährleistung für das reparierte Produkt.

3

Rechtstexte prüfen lassen

Stimmen Sie Ihre Rechtstexte mit Ihrem Rechtsdienstleister ab. Wer seine AGB über einen Anbieter wie janolaw pflegt, muss die AGB in vielen Fällen nicht ändern.

Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur

Was ist das neue „Recht auf Reparatur“?

Es ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799. Sie soll die Reparatur von Waren stärken. Für Verkäufer ist vor allem wichtig, dass eine Reparatur im Mängelfall die Gewährleistung verlängert und dass darüber vorab informiert werden soll.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die neuen kaufrechtlichen Pflichten gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für Altverträge davor bleibt es beim bisherigen Recht.

Um wie viel verlängert sich die Gewährleistung bei einer Reparatur?

Um zwölf Monate, einmalig je repariertem Produkt. Die verlängerte Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kunde die reparierte Ware zurückerhält.

Muss ich meine Kunden aktiv informieren?

Ja. Vor Reparatur oder Austausch sollen Sie darauf hinweisen, dass der Kunde zwischen beidem wählen kann und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistung um ein Jahr verlängert. Ein Hinweis in Textform, zum Beispiel per E-Mail, reicht aus.

Gilt das für alle Produkte?

Die verlängerte Gewährleistung bei Reparatur betrifft reparierbare Waren allgemein. Der zusätzliche direkte Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller gilt nur für bestimmte, gesetzlich benannte Produktgruppen wie Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Mobiltelefone.

Muss ich dafür meine AGB ändern?

Meist nicht. Die Pflichten gelten unmittelbar durch das Gesetz. Wer seine Rechtstexte über einen spezialisierten Anbieter pflegt, muss die AGB in vielen Fällen nicht anpassen. Entscheidend ist der praktische Ablauf im Reklamationsfall.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von Ihrem Geschäftsmodell und Ihrem Sortiment ab. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsdienstleister.

Quellen & weiterführende Informationen

Reklamationsprozess fit für 2026 machen

Sprechen Sie uns an – wir richten gemeinsam Hinweistexte und Vorlagen ein, damit Sie das Recht auf Reparatur im Alltag sicher umsetzen.

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Stephan Dunger
Über den Autor

Stephan Dunger

Lead Developer & Shopsystem-Experte · XONIC Solutions GmbH · Im Unternehmen seit 2012

Stephan Dunger gehört zu den Köpfen hinter dem XONIC Shopsystem. Seit 2012 entwickelt er die Plattform gemeinsam mit dem Team weiter – von der Datenbank über die Schnittstellen bis zum Checkout.

Programmierer aus Leidenschaft, technischer Kopf und Berater zugleich: Mit tiefem Know-how rund um Shopsysteme und E-Commerce verbindet Stephan die Tiefe eines Entwicklers mit dem Blick fürs große Ganze. Gemeinsam mit dem XONIC-Team prägt er die technische Ausrichtung, denkt Funktionen konsequent vom Nutzen des Händlers her und berät bei maßgeschneiderten Lösungen.

Das Ergebnis ist Software mit Gesicht: Kunden bekommen keinen anonymen Anbieter, sondern einen direkten Draht zu den Menschen, die XONIC entwickeln. Pragmatisch, schnell und auf Augenhöhe.

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