Ab jetzt zählt jeder Preis: Wer am Black Friday (27.11.2026) eine Preisermäßigung bewirbt, muss nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße angeben – und dieses Referenzfenster hat gerade begonnen. Was die Regel verlangt, was der EuGH entschieden hat und wie Rabattwerbung rechtssicher bleibt.
Auf einen Blick
- § 11 Abs. 1 PAngV: Bei jeder beworbenen Preisermäßigung für Waren gegenüber Verbrauchern ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben.
- EuGH, Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23, „Aldi Süd"): Die beworbene Ermäßigung – Prozentwert oder „Preis-Highlight" – muss sich auf genau diesen 30-Tage-Tiefstpreis beziehen.
- Stichtagsrechnung: Black Friday am 27.11.2026 → Referenzfenster 28.10.–26.11.2026.
- Verstöße sind abmahnfähig – durch Wettbewerber und Verbände (§ 3a UWG i. V. m. § 11 PAngV).
Was besagt die 30-Tage-Regel bei Streichpreisen?
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage zuvor verlangt hat – so § 11 Abs. 1 PAngV. Die Pflicht greift bei jeder Form der Bekanntgabe: Streichpreis im Shop, Prozent-Badge, Newsletter, Anzeige oder Banner. Nicht erfasst ist die bloße Preisänderung ohne Werbung – wer still senkt und nichts durchstreicht, muss keinen Referenzpreis nennen.
Was hat der EuGH im Fall „Aldi Süd" entschieden?
Dass der 30-Tage-Tiefstpreis nicht nur genannt, sondern gerechnet werden muss. Im Urteil vom 26.09.2024 (C-330/23) stellte der EuGH klar: Eine beworbene Prozent-Ermäßigung oder eine Hervorhebung wie „Preis-Highlight" muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen – es genügt nicht, den Rabatt vom zuletzt verlangten Preis zu rechnen und den Tiefstpreis nur in einer Fußnote auszuweisen. Ein Beispiel: Ein Artikel kostete regulär 100 €, vor drei Wochen in einer Aktion 80 €. Wer jetzt „−25 %" auslobt, muss von 80 € rechnen – der Aktionspreis müsste 60 € betragen; 75 € wären nur gut 6 % und die „−25 %"-Werbung rechtswidrig.
Warum beginnt das Black-Friday-Referenzfenster genau jetzt?
Weil die 30 Tage vor dem 27.11.2026 den Zeitraum vom 28.10. bis 26.11. umfassen – jeder Preis, den ein Shop ab jetzt verlangt, kann am Black Friday zur Bezugsgröße werden. Darin liegt der Timing-Kniff: Wer seine regulären Preise ohnehin anpassen will – auch nach unten –, tut das jetzt und hält sie anschließend stabil. Ein Ende Oktober gesenkter, danach unveränderter Preis ist am 27.11. eine belastbare Referenz. Wer dagegen im November Zwischenaktionen fährt, drückt den eigenen Referenzpreis – die Black-Friday-Werbung fällt rechnerisch kleiner aus. Beim Staffeln hilft § 11 Abs. 2 PAngV: Bei schrittweise ansteigenden Ermäßigungen bleibt der Tiefstpreis vor der ersten Senkung die Referenz.
Darf ich vor dem Black Friday die Preise erhöhen?
Erhöhen ist erlaubt – die Rabattwerbung wird dadurch aber nicht größer. Solange der alte, niedrigere Preis im 30-Tage-Fenster liegt, bleibt er die maßgebliche Referenz. Wer die Anhebung so timt, dass der niedrige Preis kurz vor der Aktion aus dem Fenster fällt, erfüllt vielleicht formal die PAngV, riskiert aber eine Irreführung nach § 5 UWG – Preisschaukelei vor Aktionstagen ist ein klassisches Abmahnszenario. Kurz: Kurzfristige Preisanhebungen machen die spätere Rabattwerbung nicht beeindruckender – sie machen sie angreifbar.
Welche Preiswerbung bleibt zulässig?
- UVP-Vergleiche: zulässig, wenn die UVP klar gekennzeichnet, aktuell und ernsthaft kalkuliert ist – sie ersetzt die 30-Tage-Angabe aber nicht, sobald zusätzlich eine eigene Ermäßigung beworben wird.
- Einführungspreise: Neue Artikel ohne Preishistorie starten frei; erst spätere Ermäßigungswerbung löst die Referenzpreis-Pflicht aus.
- Gesetzliche Ausnahmen: Individuelle Ermäßigungen (etwa persönliche Gutscheine) und Preissenkungen bei schnell verderblichen Waren sind ausgenommen (§ 11 Abs. 4 PAngV).
Wie bereiten sich Händler jetzt praktisch vor?
Mit Dokumentation und einem festen Aktionskalender:
- Preis-Historie dokumentieren: je Artikel den 30-Tage-Tiefstpreis mit Datum festhalten – etwa per Export oder Preisänderungsprotokoll.
- Streichpreis-Logik prüfen: Wird im Shop der 30-Tage-Tiefstpreis durchgestrichen – oder ein „alter" Regulärpreis?
- Aktionskalender fixieren: keine ungeplanten Zwischenaktionen bis zum Black Friday – jede drückt die Referenz.
- Werbemittel abklopfen: Newsletter, Anzeigen, Banner und Social-Posts auf die richtige Bezugsgröße prüfen.
- UVP-Angaben verifizieren: Existiert die beworbene UVP tatsächlich und ist sie aktuell?
- Team briefen: Wer Preise oder Kampagnen pflegt, muss die 30-Tage-Regel kennen.
Praktisch: Wer Newsletter und Kampagnen direkt aus dem Shopsystem steuert – bei XONIC sind Newsletter und Marketing-Automatisierung an Bord –, prüft Preisangaben an einer Stelle.
Häufige Fragen zu Streichpreisen und der 30-Tage-Regel
Quellen
- § 11 PAngV (gesetze-im-internet.de, Primärquelle)
- EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-330/23 (dejure.org)
- IT-Recht Kanzlei zum EuGH-Streichpreis-Urteil
- Noerr: Strenge Anforderungen an Streichpreise
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
