E-Recht

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was seit dem 12. August 2026 für Versandverpackungen gilt

12.08.2026·Autor: Stephan Dunger·Letzte Aktualisierung: 27.08.2026

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne Ausnahme nach Unternehmensgröße. Die meistzitierte Regel greift allerdings noch gar nicht: Die 50-%-Leerraum-Obergrenze für Versandverpackungen gilt erst ab dem 1. Januar 2030. Was seit dem Stichtag wirklich gilt, was 2028 und 2030 folgt – und wie Händler die Übergangszeit sinnvoll nutzen.

Auf einen Blick

  • Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab (Art. 70, 71 PPWR).
  • Die 50-%-Leerraumregel gilt noch nicht: Sie greift erst ab dem 1. Januar 2030 – oder später, falls sich die EU-Berechnungsmethode verzögert (Art. 24 Abs. 1 PPWR).
  • Seit dem Stichtag gelten PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5 PPWR) – relevant für alle, die Lebensmittel abpacken oder versenden.
  • Registrierung (LUCID) und Systembeteiligung nach dem deutschen Verpackungsgesetz gelten unverändert weiter – bei EU-weitem Versand zusätzlich die Pflichten der Lieferländer.
  • Harmonisierte Kennzeichnung folgt frühestens ab 12.08.2028; Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Formatverbote ab 01.01.2030.

Was gilt seit dem 12. August 2026 wirklich?

Zunächst das Grundsätzliche: Die PPWR ist eine EU-Verordnung, keine Richtlinie – sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationales Umsetzungsgesetz und ohne Ausnahme nach Unternehmensgröße. Die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ist zum Stichtag aufgehoben (mit Übergangsvorschriften für einzelne Bestimmungen). Konkret greifen seit dem 12. August 2026 vor allem die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure: Verpackungshersteller und Importeure müssen Konformität und technische Dokumentation ihrer Verpackungen nachweisen – Händler sollten diese Nachweise künftig bei ihren Verpackungslieferanten anfragen. Direkt spürbar ist eine Stoffregel: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) über den Grenzwerten der Verordnung enthalten. Wer Lebensmittel versendet oder selbst abpackt, sollte sich die PFAS-Konformität von seinen Lieferanten jetzt schriftlich bestätigen lassen.

Wie viel Leerraum darf eine Versandverpackung haben – und ab wann gilt die Regel?

Maximal 50 % – aber erst ab dem 1. Januar 2030. Art. 24 Abs. 1 PPWR verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder E-Commerce-Verpackungen befüllen, auf ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % – wirksam ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Berechnungsmethode muss die EU-Kommission erst bis zum 12. Februar 2028 festlegen. Wer aktuell liest, die Quote gelte „ab sofort", liest eine Falschmeldung – im Verordnungstext steht das Datum ausdrücklich. Inhaltlich steht die Regel aber fest: Füllmaterial zählt als Leerraum. Art. 24 Abs. 3 nennt Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle und Styropor-Chips ausdrücklich – die Vorgabe lässt sich also nur über passende Kartongrößen erfüllen, nicht über mehr Polster. Eine erste, weichere Stufe kommt schon früher: Bis zum 12. Februar 2028 müssen Befüller von Verkaufsverpackungen den Leerraum auf das für die Verpackungsfunktion nötige Minimum reduzieren (Art. 24 Abs. 4).

Gilt die PPWR auch für kleine Onlineshops?

Ja. Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße – sie gilt auch für den Ein-Personen-Shop mit zehn Paketen pro Woche. Erleichterungen für Kleinstunternehmen gibt es nur punktuell bei einzelnen Detailpflichten, nicht beim Grundprinzip. Der Unterschied liegt im Zeitplan: Weil die einschneidenden Design-Pflichten (Leerraum, Recyclingfähigkeit, Rezyklate) erst 2030 greifen, haben gerade kleinere Versender jetzt die Gelegenheit, ihre Verpackungsbeschaffung ohne Zeitdruck umzustellen – statt 2029 in Hektik zu verfallen.

Was ändert sich gegenüber dem Verpackungsgesetz?

Für deutsche Händler zunächst: nichts Bestehendes fällt weg. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Registrierung im LUCID-Register und Systembeteiligung gilt unverändert weiter – die PPWR ersetzt es nicht, sondern legt EU-weit einheitliche Produkt- und Designanforderungen darüber. Neu ist die Qualität der Regeln: Aus einer Richtlinie, die jeder Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt hat, wird eine unmittelbar geltende Verordnung mit messbaren Vorgaben. Für Händler, die in mehrere EU-Länder versenden, ist das langfristig eine Vereinfachung – ein Regelwerk statt 27 Varianten. Kurzfristig bedeutet es doppelte Aufmerksamkeit: Die nationalen Pflichten (Registrierung, Lizenzierung) bleiben, die neuen EU-Anforderungen kommen schrittweise hinzu; ein deutsches Anpassungsgesetz zum VerpackG steht noch aus.

Wer gilt als „Hersteller" – und was bedeutet das im EU-Fernabsatz?

Die PPWR fasst ihren Herstellerbegriff ausdrücklich verkaufswegunabhängig – „auch im Wege von Fernabsatzverträgen" (Art. 3 Nr. 15 PPWR). Wer als Händler Versandverpackungen befüllt und erstmals bereitstellt, trägt für diese Verpackungen die erweiterte Herstellerverantwortung – nicht der Kartonagenlieferant. Das gilt auch grenzüberschreitend: Wer Endkunden in anderen EU-Ländern direkt beliefert, muss die Herstellerpflichten im jeweiligen Zielland erfüllen, also dort registriert bzw. an den dortigen Systemen beteiligt sein – gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten. Wer bereits heute für jedes Lieferland lizenziert, ist strukturell vorbereitet; wer nur in Deutschland registriert ist, aber EU-weit versendet, sollte das jetzt prüfen.

Welche Pflichten folgen 2028 und 2030?

Die PPWR ist bewusst gestaffelt aufgebaut – die wichtigsten Stufen für Versandhändler:

ZeitpunktAnforderung
seit 12.08.2026PPWR gilt unmittelbar; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt-Verpackungen (Art. 5 Abs. 5); Schwermetall-Grenzwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom (Art. 5 Abs. 4); Konformitäts- und Dokumentationspflichten der Wirtschaftsakteure; Richtlinie 94/62/EG aufgehoben (Art. 70, 71).
bis 12.02.2027Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße fest; bei Verstößen gegen die Art. 24–29 (u. a. Leerraum, Wiederverwendung) müssen Geldbußen dazugehören (Art. 68).
bis 12.02.2028Leerraum-Minimierung bei Verkaufsverpackungen (Art. 24 Abs. 4); die EU-Kommission legt die Berechnungsmethode für das Leerraumverhältnis fest (Art. 24 Abs. 2).
ab 12.08.2028Harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen zur Materialzusammensetzung – frühestens; der Termin verschiebt sich, wenn die Durchführungsrechtsakte später kommen (Art. 12).
ab 12.02.2029Verbot von Füll-Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die Waren beim Transport schützen: Sie werden in die Verbotsliste der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie aufgenommen (Art. 67 Nr. 5 i. V. m. Art. 71). Ebenfalls neu auf der Liste: Schrumpffolie für Gepäck an Flughäfen und Bahnhöfen sowie Mehrpack-Kunststoffringe.
ab 01.01.203050-%-Leerraum-Obergrenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24 Abs. 1, ggf. später je nach Durchführungsrechtsakt); allgemeine Minimierungspflicht für Gewicht und Volumen inklusive Verbot von Doppelwänden, falschen Böden und unnötigen Schichten (Art. 10); Recyclingfähigkeits-Mindestanforderungen; Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen; Verbote bestimmter Einwegformate.
danachWeitere Stufen (u. a. 2035 und 2038) mit verschärften Recycling- und Designanforderungen.

Für die Planung heißt das: Nichts überstürzen – aber die Beschaffungszyklen beachten. Wer jetzt neue Verpackungen einkauft, sollte Recyclingfähigkeit und passende Größenstaffeln bereits mitdenken, dann steht 2030 kein zweiter Umbau an.

Was sollten Händler jetzt tun?

Der Versandpeak im November und Dezember ist der falsche Zeitpunkt für Prozessumstellungen – deshalb jetzt, mit klarer Priorität:

  • Lebensmittelverpackungen prüfen (sofort): PFAS-Konformität aller Verpackungen mit Lebensmittelkontakt vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen – diese Grenzwerte gelten bereits.
  • EU-Versand prüfen (sofort): Registrierungen und Systembeteiligungen in allen Lieferländern kontrollieren – die Herstellerverantwortung im Fernabsatz gilt je Zielland.
  • Kartonsortiment vorbereiten (mittelfristig): Leerraum der gängigen Artikel-Karton-Kombinationen messen, fehlende Zwischengrößen ergänzen. Rechtlich Pflicht erst ab 2030 – aber kleinere Pakete sparen schon heute Füllmaterial und Versandkosten.
  • Füllmaterial umstellen (bis 2029): Wer Polystyrol- oder Kunststoff-Chips als Transportschutz einsetzt, sollte den Wechsel auf Papier-, Waben- oder Formpolster einplanen – dieses Füllmaterial darf ab dem 12.02.2029 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Kennzeichnung nicht vorschnell beauftragen: Die harmonisierten EU-Piktogramme stehen noch nicht fest – neue Etiketten erst nach Erlass der Durchführungsrechtsakte drucken lassen.
  • Lieferanten einbinden: Konformitätsnachweise und PPWR-konforme, recyclingfähige Alternativen anfragen.

Die Versandkosten-Kalkulation profitiert von passenden Kartongrößen unmittelbar: weniger Volumen, weniger Füllmaterial, oft eine günstigere Paketklasse. Wie Sie Versandarten und -kosten im XONIC Shopsystem pflegen, zeigt der Leitfaden Versand & Lieferung; zur korrekten Kommunikation von Versandkosten gegenüber Kunden lohnt ein Blick in unseren Beitrag Porto vs. Versandkosten.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung (Stand: Redaktionsschluss). Verbindliche Auskünfte zur Verpackungs-Compliance Ihres konkreten Sortiments geben spezialisierte Kanzleien und die Industrie- und Handelskammern.

Häufige Fragen zur EU-Verpackungsverordnung

Nein. Die Obergrenze von 50 % Leerraum für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt nach Art. 24 Abs. 1 PPWR erst ab dem 1. Januar 2030 – oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Berechnungsmethode, falls diese später kommen. Anderslautende Meldungen, die Quote gelte seit dem 12. August 2026, sind falsch.

Ja. Art. 24 Abs. 3 PPWR nennt Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schwamm- und Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle sowie Polystyrol- und Styropor-Chips ausdrücklich: Mit ihnen befüllter Raum gilt als Leerraum. Die Vorgabe lässt sich ab ihrem Stichtag also nur durch passende Verpackungsgrößen erfüllen, nicht durch mehr Polstermaterial.

Nein – die Leerraum-Obergrenze zielt auf Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen, also das, was der Händler um die Ware herum packt. Für Verkaufsverpackungen gilt eine eigene Stufe: Bis zum 12. Februar 2028 muss ihr Leerraum auf das für die Verpackungsfunktion nötige Minimum reduziert werden (Art. 24 Abs. 4 PPWR). Wer Eigenmarken abpackt, sollte beides im Blick behalten.

Nein, noch nicht. Die harmonisierte EU-Kennzeichnung kommt frühestens ab dem 12. August 2028 und hängt an Durchführungsrechtsakten, die noch ausstehen (Stand: Redaktionsschluss). Bestehende nationale Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten gelten unverändert weiter – neue Etiketten sollten Händler erst nach Erlass der EU-Vorgaben beauftragen.

Die Sanktionierung erfolgt national: Die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften bis zum 12. Februar 2027 festlegen, wobei bei Verstößen gegen die Artikel 24 bis 29 der PPWR Geldbußen zwingend dazugehören (Art. 68 PPWR). In Deutschland drohen unabhängig davon schon heute nach dem Verpackungsgesetz Bußgelder im sechsstelligen Bereich – etwa bei fehlender Systembeteiligung. Hinzu kommt das wettbewerbsrechtliche Risiko: Verstöße gegen Marktverhaltensregeln können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.

Quellen

Stephan Dunger
Über den Autor

Stephan Dunger

Lead Developer & Shopsystem-Experte · XONIC Solutions GmbH · Im Unternehmen seit 2012

Stephan Dunger gehört zu den Köpfen hinter dem XONIC Shopsystem. Seit 2012 entwickelt er die Plattform gemeinsam mit dem Team weiter – von der Datenbank über die Schnittstellen bis zum Checkout.

Programmierer aus Leidenschaft, technischer Kopf und Berater zugleich: Mit tiefem Know-how rund um Shopsysteme und E-Commerce verbindet Stephan die Tiefe eines Entwicklers mit dem Blick fürs große Ganze. Gemeinsam mit dem XONIC-Team prägt er die technische Ausrichtung, denkt Funktionen konsequent vom Nutzen des Händlers her und berät bei maßgeschneiderten Lösungen.

Das Ergebnis ist Software mit Gesicht: Kunden bekommen keinen anonymen Anbieter, sondern einen direkten Draht zu den Menschen, die XONIC entwickeln. Pragmatisch, schnell und auf Augenhöhe.

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